Burgfreunde zu Julbach e.V.
         

Die Satzung des Vereins (Stand 06.05.2022)

§1         Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1)         Der Verein führt den Namen „Burgfreunde zu Julbach“ und hat seinen Sitz in Julbach.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung wird der Name mit dem Zusatz e.V. für „eingetragener Verein“ versehen.

2)         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2         Zweck des Vereins

1)         Zweck des Vereins ist die Erforschung und Erhaltung der Burgstelle auf dem Schlossberg über der Ortschaft Julbach. Weiterhin sind die Erhaltung des Kulturgutes zu fördern und die Geschichte in der Gemeinde Julbach zu pflegen. Besondere Ziele sind die Betreuung der Burgstelle von Julbach und ihre weitere Erforschung.

Der Verein soll:

            → das Interesse an der Julbacher Ortsgeschichte wecken und fördern

            → die frühere Burgstelle weiter erforschen und erhalten

            → das kulturelle Leben im Ort nach Kräften unterstützen und fördern

2)         Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§3         Mitglieder

1)         Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Personenvereinigungen, sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

2)         Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes verliehen.

§4         Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft kann Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um die Burgstelle Julbach, sowie für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

§5         Pflichten der Mitglieder

1)         Jedes Mitglied ist verpflichtet, pünktlich seinen Beitrag zu leisten.

2)         Adressänderungen sind dem Vorstand mitzuteilen.

3)         Die Mitglieder sollen bei der Erhaltung und der Erforschung der Burgstelle aktiv mitarbeiten.

§6         Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und stets am 1. Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50% ermäßigen.

§7         Ende der Mitgliedschaft

1)         Die Mitgliedschaft erlischt durch

            a)        Tod

            b)        Austritt

            c)        Ausschluss

2)         Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Erklärung. Sie ist an den Vorstand zu richten. Eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres ist einzuhalten. Rückständige Beiträge sind gleichzeitig zu bezahlen.

3)         Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei Vorliegen eines groben vereinsschädigenden Verhaltens durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Ausschließung binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung schriftlich – zu Händen des Vorstandes – anfechten und die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.

§8         Der Vorstand

1)         Der geschäftsführende Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern

             a)          dem 1. Vorsitzenden

             b)          dem 2. Vorsitzenden

             c)          dem Kassenwart

             d)          dem Schriftführer

             e)          3 Beisitzern (wobei der amtierende Bürgermeister der Gemeinde Julbach kraft seines Amtes als Beisitzer mitwirkt)

2)                 Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.  Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

3)                 Der Vorstand kann in geheimer, direkter und unmittelbarer Wahl durch die Mitgliederversammlung gewählt oder bei Befragung der Mitgliederversammlung mit einstimmigem Beschluss per Akklamation gewählt werden.

4)                 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dabei ist er berechtigt, einzelne Tätigkeiten an Mitglieder zu delegieren.

5)                 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder Vorsitzende vertritt allein.

6)                 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

7)                 Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Ersatz der bei der Geschäftsführung erfolgten Ausgaben wird in voller Höhe geleistet.

8)         Der Vorstand darf nur Geschäfte bis in Höhe des jeweiligen Vereinsvermögens abschließen.

9)         Die Vorstandsämter enden durch

             a)       Tod

             b)       Austritt oder Ausschluss aus dem Verein

             c)       Amtsniederlegung aus wichtigem Grund unter Zustimmung der übrigen Vorstandschaft.

§9         Die ordentliche Mitgliederversammlung

1)         Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

2)         Die ordentliche Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:

            a)     Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen

            b)     Wahl des Vorstandes

            c)     Festsetzung des Mitglied Beitrages

            d)     Erstellung eines Arbeitsprogramms

             e)     Entgegennahme des vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied zu erstattenden Geschäfts- bzw. Kassenberichts

             f)      Genehmigung der Jahresrechnung nach erfolgter Kassenprüfung

             g)     Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß §3 Abs. 2

             h)     Beschlussfassung über Wünsche und Anträge

3)         Der Termin und der Ort für die ordentliche Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens einen Monat zuvor vom Vorstand per Mail und zusätzlich durch Aushang im Schaukasten des Vereins, der sich am Kirchenplatz in Julbach befindet, bekannt zu geben.

4)         Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die anwesenden Mitglieder über 14 Jahren sind mit je einer Stimme stimmberechtigt.

5)         Mitglieder, die nicht erschienen sind, können Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung nicht deswegen anfechten, weil sie nicht erschienen sind.

6) Die Mitgliederversammlung kann als Internet-basierte Online-Versammlung nach den Grundsätzen einer geschlossenen Benutzergruppe nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort durchgeführt werden, wenn eine Präsenzversammlung aufgrund rechtlicher Vorgaben oder höherer Gewalt nicht möglich ist.

§10       Die außerordentliche Mitgliederversammlung

1)   Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

             a)    nach entsprechendem Beschluss des Vorstandes

             b)    auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Einberufungszweckes und der zu stellenden Anträge.

2)   § 9 Abs. 3 -5 gilt entsprechend unter der Bedingung, dass die Bekanntmachungsfrist 8 Tage beträgt.

3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann als Internet-basierte Online-Versammlung nach den Grundsätzen einer geschlossenen Benutzergruppe nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort durchgeführt werden, wenn eine Präsenzversammlung aufgrund rechtlicher Vorgaben oder höherer Gewalt nicht möglich ist.

§11       Stimmabgabe und Anträge

1)         Die Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, sofern nichts anderes bestimmt ist oder die Mitgliederversammlung einen anderen Abstimmungsmodus bestimmt.

2)         Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter.

3)         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift wird bekannt gegeben. Die Art der Bekanntgabe wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

4) Stimmabgabe und Beschlussfassung bei einer Internet-basierten Online-Mitgliederversammlung erfolgen über Internet-basierte Formulare. Für Mitglieder, denen eine Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung aus technischen Gründen nicht möglich ist, wird die Stimmabgabe im Umlaufverfahren durchgeführt.

§12       Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§13       Vermögen

1)         Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

2)         Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§14       Auflösung des Vereins

1)         Die Auflösung des Vereins kann sowohl durch eine ordentliche als auch durch eine gemäß §10 zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung wählt zu diesem Zweck 2 Liquidatoren.

2)         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die zu viel bezahlten Mitgliedsbeiträge übersteigt, an die Gemeinde Julbach, die es ausschließlich und unmittelbar für den in § 2 genannten Zweck zu verwenden hat.

§15       Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 06.05.2022 in Kraft.

Beschlossen am 28. Februar 2004

Geändert am 27. Februar 2015

Geändert am 30.Juli 2021

Geändert am 06. Mai 2022



 
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